Progressionsvorbehalt und kalte Progression – Umgang der Politik mit einem heiklen Thema

Das Stichwort der kalten Progression ist in aller Munde. Man darf vermuten, dass der Begriff mittlerweile jedem Deutschen bekannt ist. Was aber verbirgt sich hinter diesem sonderbaren Begriff der kalten Progression. Böse Zungen meinen mittlerweile, es sein ein Marketing-Begriff, der zur Imagepflege einer politischen Korrekturmaßnahme benutzt wird. Sachthematisch handelt es sich dabei jedoch um eine Beziehungsstruktur zwischen der Inflation und der Lohnanpassung. Da in den letzten Jahren die gefühlte Inflation weitaus höher was als von offiziellen Stellen angegeben, wird selbst durch eine Lohnerhöhung die Inflation nicht abgedeckt. Es geht also um den Bezug der Inflation zur realen Lohnerhöhung. Zur kalten Progression kommt es, wenn trotz einer Lohnerhöhung die Inflation nicht abgedeckt werden kann. Mit vielen Spielereien versuchen manche Menschen, das Marketing in den Vordergrund zu rücken. Die Inflation zum Beispiel wird mit einem Wert von 1,45% taxiert. Wenn allerdings die Preissteigerung nicht die komplette Miete beinhaltet, würde sie in Wahrheit viel höher liegen. Es geht um die Zusammensetzung des Warenkorbes aus, der sich die Preissteigerung im Vergleich zum Vorjahr verhält.

Der Begriff der Progression

Der Begriff der Progression geistert in vielen Bereichen herum. Man kennt ihn ebenso aus den Medien. Auch in den Steuergesetzen ist er ein gern gesehener Gast. Die Progression als solche muss jedoch nicht zwangsläufig mit dem Term der kalten Progression zusammenhängen. Viel eher ist er als Progressionsvorbehalt zu finden. Dieser Begriff taucht ebenso in zahlreichen Rechtsquellen auf. Aktuell findet man den Begriff auch mit den Lohnersatzleistungen im Zuge der Corona-Maßnahmen. Es handelt sich um Ersatzleistungen, die ein Arbeitnehmer anstatt wegfallender Löhne erhält. Diese Einkünfte sind meist steuerfrei. Sie unterliegen demnach auch keiner Besteuerung. Zu den gängigen Leistungen zählt man Auszahlungen wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld oder das Elterngeld. Ebenso ist Corona-bedingt auch das Kurzarbeitsgeld zu erwähnen.

Progressionsvorbehalt und neue Veranlagung

Der Progressionsvorbehalt hat auch Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Das Finanzamt meldet sich nämlich beim Arbeitnehmer, wenn die aus diesem Topf bezogenen Leistungen einen bestimmten Betrag übersteigen. Wenn diese Leistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt, dann ist eine Veranlagung beim Finanzamt vorzunehmen. Das Finanzamt berechnet aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage auch die Steuer neu.

4-hebel-ebookDir hat der Artikel gefallen?

Dann trag deine beste E-Mail Adresse im Feld unterhalb ein und klicke auf “ICH BIN DABEI” um das kostenlose EOM Startpaket und Updates zu erhalten:


Mit Klick auf den Button stimme ich zu, die Infos und ggf. weiterführendes Material zu erhalten (mehr Infos). Meine Daten sind SSL-gesichert und ich kann meine Zustimmung jederzeit widerrufen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert